Die Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse (eines Baches) ist nach § 7 Abs 2 lit b Stmk. NaturschutzG für sich alleine nicht bewilligungspflichtig. Dieser Bestimmung zufolge bedarf nämlich nur die Herstellung von Schutz- und Regulierungswasserbauten, die eine Verlegung des Bettes oder eine wesentliche Veränderung des Bettes oder der Ufer vorsehen, einer Bewilligung. Daher wird mit dem Vorhalt, der Berufungswerber habe "den natürlichen Verlauf des S-Baches an der Ostseite der von ihm errichteten Teichanlage verlegt und somit die natürlichen Abflussverhältnisse verändert, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Bewilligungen zu sein", noch keine Übertretung nach § 7 Abs 2 lit b Stmk NaturschutzG vorgeworfen.