RS UVS Kärnten 2005/02/24 KUVS-2239/2/2004

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Rechtssatz

Die Pflicht eines britischen Transportunternehmens Staatsangehörigen eines Drittstaates eine Fahrerbescheinigung zu übergeben, stellt ein Unterlassungsdelikt dar und ist daher Tatort jener Ort, an welchem der Täter hätte handeln sollen, im Zweifel der Sitz des Unternehmens. Ist daher der Sitz des Unternehmens in Großbritannien, gilt die Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs. 1 VStG somit nicht als im Inland begangen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Unterlassungsdelikt, Tatort bei Unterlassungsdelikten, Sitz des Unternehmens, Tatort, Fahrerbescheinigung, inländische Unzuständigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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