Die Pflicht eines britischen Transportunternehmens Staatsangehörigen eines Drittstaates eine Fahrerbescheinigung zu übergeben, stellt ein Unterlassungsdelikt dar und ist daher Tatort jener Ort, an welchem der Täter hätte handeln sollen, im Zweifel der Sitz des Unternehmens. Ist daher der Sitz des Unternehmens in Großbritannien, gilt die Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs. 1 VStG somit nicht als im Inland begangen. (Einstellung des Verfahrens)