Das Anbringen je einer Fahne an zwei Hausfassaden zur Wahlwerbung mit der bildlichen Darstellung des beworbenen Kandidaten, wobei die Fahnen ca sechs Meter lang waren und in senkrechter Länge am Dach montiert wurden, stellte zwei bewilligungspflichtige Werbeeinrichtungen im Sinne des § 118 Abs 2 Z 2 Stmk. BauG dar. So lag keine bewilligungsfreie Wahlwerbung im Sinne des § 21 Abs 1 Z 6 BauG vor, da das Montieren mehr als sechs Wochen vor dem Wahltag erfolgt war. Weiters wurden mit dem Anbringen dieser Reklamen zwei bewilligungspflichtigen Maßnahmen nach § 3 Abs 3 Grazer AltstadterhaltungsG (GAEG) verwirklicht, da der Vorgang innerhalb des in § 2 GAEG festgelegten Schutzgebietes stattgefunden hatte. Daher verantwortete der Berufungswerber zwei Übertretungen nach § 118 Abs 2 Z 2 BauG und zwei weitere Übertretungen nach § 22 iVm §§ 2 und 3 Abs 3 GAEG.