Voraussetzung der Anordnung einer Nachschulung nach § 4 Abs. 3 FSG ist, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) begeht oder gegen die Bestimmung des Abs. 7 verstößt. Gemäß § 4 Abs. 7 leg.cit. darf der Lenker während der Probezeit ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt ? einschließlich der Fahrtunterbrechungen ? keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 vorliegt. Gemäß § 4 Abs. 8 leg.cit. sind die Kosten der Nachschulung vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 sechster Satz vorzugehen. Da der Berufungswerber während der Probezeit das Lenken eines Kraftfahrzeuges gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 7 FSG verstoßen hat, erweist sich die Anordnung der Nachschulung als rechtens.