Gemäß § 9 Abs 1 LMKV ist eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeitsfrist bzw der Verbrauchsfrist nicht zulässig. Wurde jedoch die auf der Verpackung deklarierte Frist zu kurz bemessen, ist eine spätere Richtigstellung auf der Verpackung keine Verlängerung der Frist. Die der Haltbarkeit tatsächlich entsprechende Frist ist jener Zeitraum, in dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält. Somit ist die Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsfrist - unabhängig vom deklarierten Datum - auf Grund zahlreicher Einzelumstände (Hygiene, Lagerbedingungen, Art der Ware) zu erheben. Eine unzulässige Verlängerung der Mindesthaltbarkeitsfrist nach § 9 Abs 1 LMKV liegt daher nicht schon deshalb vor, weil auf der Verpackung einer feilgehaltenen Salami das angeführte Mindesthaltbarkeitsdatum" 17.9.2003" überklebt und durch die Angabe "25.9.2003" ersetzt wurde. Es war Sache der Verwaltungsstrafbehörde zu klären, ob das geänderte Datum nach den aufgezählten Einzelumständen über die Mindesthaltbarkeitsfrist hinausging.