Die Bestimmung des § 21 VStG ist anzuwenden und von einer Strafe abzusehen, wenn der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer hinsichtlich einer bewilligungslosen Beschäftigung eines Ausländers ein funktionierendes innerbetriebliches Kontrollsystem nachweist (ausländische Mitarbeiter werden ca. 2 Monate vor Ablauf des Befreiungsscheines aufgefordert, sich um einen weiteren zu kümmern), es sich beim Ausländer um einen verlässlichen Mitarbeiter handelt, der sich notwendige Bewilligungen bisher besorgte und die unterbliebene Kontrolle offenkundig auf eine administrative Fehlleistung zurückzuführen war.