Hilft eine Ausländerin ihrem Freund ? Arbeitnehmer des Beschuldigten ? aus Gefälligkeit bzw aus Langeweile beim Abbau von Dekorationsmaterial, so ist die Tätigkeit nicht unter den Tatbestand des § 2 Abs 2 lit b AuslBG (Arbeitsverhältnis/arbeitnehmerähnliches Verhältnis) zu subsumieren, zumal es durchaus den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass Personen, die in einem engen Verhältnis zueinander stehen, auch aus Gefälligkeit derartige Arbeiten unentgeltlich und freiwillig leisten. (Einstellung des Verfahrens)