RS UVS Burgenland 2005/03/04 079/10/04008

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Veröffentlicht am 04.03.2005
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am 04 03 2005 insgesamt fünf gleichlautende Entscheidungen des UVS Burgenland (übrigen 4 nicht im RIS veröffentlicht) Rechtssatz

Bereits der Fehler bei der Kundmachung der Verordnung, Zl A-77/028-1996, wonach die Verordnung entgegen § 69 und § 70 des zur Zeit der Vornahme des Anschlages geltenden Eisenstädter Stadtrechtes nicht volle zwei Wochen öffentlich kundgemacht wurde, weil der Anschlag an der Amtstafel am 25 06 1996 vorgenommen wurde, der Aushang jedoch bereits am 02 07 1996, bei dem es sich um den letzten Tag der zweiwöchigen Frist handelte, wieder abgenommen wurde, ergab, dass eine nicht ordnungsgemäße Kundmachung vorlag. Die Kundmachungsdauer betrug nämlich keine zwei vollen Wochen, weil die Beendigung der öffentlichen Kundmachung erst nach Ablauf des 02 07 1996, und nicht bereits am 02 07 1996, erfolgen hätte dürfen. Dass die öffentliche Kundmachung, die auch weiterhin nach dem Eisenstädter Stadtrecht vorgesehen war und immer noch ist, zu einem späteren Zeitpunkt in gesetzmäßiger Weise nachgeholt worden wäre, war weder aus irgendwelchen Gründen ersichtlich noch wurde dies von der erstinstanzlichen Behörde vorgebracht.

Da die Kurzparkzonengebühr-Verordnung vom 30 04 2003, Zl 920-0/2/3-2003, hinsichtlich der Abgabepflicht auf die in der (rechtlich nicht existenten) Verordnung, Zl A 77/028 1996, festgelegten Kurzparkzonen verwies, ging die Bestimmung des § 1 Abs 1 der Kurzparkzonengebühr-Verordnung letztlich ins Leere, weshalb daher die darin enthaltene Pflicht zur Entrichtung einer Abgabe nicht entstand. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Gebührenpflicht von der Existenz einer Kurzparkzone abhängig. Der Abgabenanspruch entsteht dann nicht, wenn es infolge eines Fehlers bei der Kundmachung der betreffenden Kurzparkzonenverordnung an einer Kurzparkzone fehlt (VwGH 18 05 2004, 2002/17/0271, mwN). Da somit infolge des Kundmachungsmangels jener Verordnung, mit der Kurzparkzonen festgelegt wurden - und die hier theoretisch aufgrund des Tatortes anzuwenden gewesen wäre - nicht die Pflicht zur Entrichtung einer Abgabe entstand, war die Berufungswerberin folglich auch nicht verpflichtet, einen Parkschein (ordnungsgemäß) hinter der Windschutzscheibe anzubringen.

Schlagworte
Eisenstadt, Eisenstädter Stadtrecht, gebührenpflichtige Kurzparkzone, Abgabe, Kurzparkzonengebühr, öffentliche Kundmachung, Kundmachungsmangel, Kurzparkzonenverordnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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