Nach Ansicht des erkennenden Senates hat ein Sozialhilfebezieher nur dann einen Anspruch auf Kostenübernahme für bestimmte Gegenstände aufgrund der Bestimmung des § 13 Abs 6 WSHG, wenn der durch § 13 Abs 6 WSHG abzudeckende Bedarf nicht durch einen Zuschlag zum Richtsatz i.S.d. § 13 Abs 6 WSHG i.V.m.
§ 4 Richtsatzverordnung gewährt zu werden hat. Im Falle, dass jemand einen Anspruch auf einen Zuschlag nach § 4 WSHG hat, kann dieser daher einen Anspruch auf einen durch § 13 Abs 6 WSHG abzudeckenden Lebensbedarf nur durch einen Antrag auf Zuerkennung eines Zuschlages gemäß 13 Abs 6 leg cit i.V.m. § 4 Richtsatzverordnung, nicht aber durch einen Antrag auf die Übernahme des Ankaufs eines bestimmten Gegenstandes (bzw. einer bestimmten Dienstleistung) geltend machen.
Gemäß § 13 Abs 6 WSHG ist der durch § 13 Abs 6 WSHG abzudeckende Bedarf dann durch einen Zuschlag zum Richtsatz i. S.d. § 13 Abs 6 WSHG i.V.m. § 4 Richtsatzverordnung zu gewähren, wenn der Sozialhilfebezieher alt oder erwerbsunfähig ist. Wie zuvor ausgeführt, ist gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Begriff Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 13 Abs 6 WSHG i.V.m. § 4 Richtsatzverordnung
dahingehend auszulegen, dass der Zweck dieser Regelung für die Auslegung dieses Begriffes maßgeblich ist. Als Zweck der durch § 4 Richtsatzverordnung gewährten Dauerleistungen ist der Umstand, dass der Hilfesuchende im Falle der Zuerkennung dieses Zuschusses Sozialhilfeleistungen ohne monatliche Antragstellungen rechtzeitig erhält und der Behörde eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung ermöglicht wird, zumal sie in solch einem Fall nicht über Anträge Ermittlungen durchführen und über diese nicht absprechen muss. Die im Gesetz und in der Verordnung genannten Voraussetzungen der Alters- und Erwerbsunfähigkeit stellen (bloß) typische Fälle der Zuerkennung von Dauerleistungen dar. Entsprechend dem Zweck dieser Bestimmung sollen diese Dauerleistungen daher stets dann zuerkannt werden, wenn sich auch aufgrund einer vorhersehbaren Stabilität der Verhältnisse der Hilfesuchenden ein für die (nächste) Zukunft annähernd gleichbleibender Bedarf nach Sozialhilfeleistungen zu ergeben scheint. In diesem Sinne ist es auch nicht ausgeschlossen, dass auch bei jüngeren und erwerbsfähigen Hilfesuchenden aufgrund besonderer Umstände die genannte Stabilität der für die Beurteilung der Hilfebedürftigen maßgebenden Verhältnisse gegeben ist, die einen gleichbleibenden Sozialhilfeanspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH 20.12.1988, 88/11/0156; 30.1.2002, 96/08/0088; 31.1.1995, 94/08/0202). Unter Zugrundelegung dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Berufungswerber als erwerbsunfähig i.S.d. § 13 Abs 6 WSHG anzusehen, zumal er jedenfalls seit März 1996 durchgehend Sozialhilfeleistungen gemäß § 13 Abs 1 WSHG erhält und aufgrund des Umstandes, dass er sich seit etwa Mitte 2004 nicht mehr arbeitssuchend meldet, auch nicht ausgegangen werden kann, dass er bald über ein ausreichendes Erwerbseinkommen verfügen wird. Es musste daher zum Antragszeitpunkt von einem gleichbleibenden Sozialhilfeanspruch des Berufungswerbers ausgegangen werden und müsste auch im Falle der Aufhebung der Zahlungseinstellung gemäß § 37a WSHG eine wiederauflebender gleichbleibenden Sozialhilfeanspruch des Berufungswerbers angenommen werden.