Nach Ansicht des erkennenden Senates kommt schon unter Zugrundelegung der Wortinterpretation die Bestimmung des § 13 Abs 4 leg cit ausschließlich in Fällen zur Anwendung, in welchen eine Person aufgrund höchstpersönlicher Umstände und ohne ihr fortgesetztes Verschulden notwendige, relativ hohe und im Vergleich zu sonstigen Sozialhilfebeziehern außergewöhnlich belastende Aufwendungen zu tragen hat. Unter solchen Aufwendungen sind keinesfalls solche Belastungen zu verstehen, welche auch einem durchschnittlichen Sozialhilfebezieher (wie etwa Kosten für einen Friseur, Kosten für typische Küchengeräte, Kosten für einen Adventkranz, einen Weihnachtsbaum oder typische durch Mitunterstützte i.S.d. § 13 Abs 2 leg cit verursachte Kosten) entstehen. Derartige Bedürfnisse werden nämlich bereits durch den dem jeweiligen Sozialhilfebezieher zustehenden Richtsatz i.S.d.
§ 13 Abs 1 leg cit abgedeckt. Nach Ansicht des erkennenden Senates besteht daher ein besonderer erhöhter Bedarf aus dem persönlichen Umstand, dass im Haushalt des i.S.d. § 13 Abs 2 leg cit Hauptunterstützen ein oder mehrere Kinder wohnen, für welche(s) (jeweils) ein Richtsatz für Mitunterstützte gemäß § 13 Abs 2 leg cit gewährt wird, nur dann, wenn durch dieses Kind (diese Kinder) ein im Vergleich zu sonstigen typischen mitunterstützten Sozialhilfebeziehern i.S.d. § 13 Abs 2 leg cit (z.B. Ehegatten) außergewöhnlich belastende und untypische Aufwendungen verursacht werden, welche weder aus dem Titel der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung (i.S.d. § 11 Abs 1 Z 5 leg cit) zu gewähren sind noch durch sonstige für den Mitunterstützten erlangte Leistungen wie etwa die Familienbeihilfe oder eine Unterhaltsleistung durch einen Unterhaltsverpflichteten abgedeckt werden können.
Vom Berufungswerber wurde, abgesehen von seinem Vorbringen, dass er Kinder hat, nichts vorgebracht, wonach er sich in einer höchstpersönlichen besonderen Lebenssituation i.S.d. § 13 Abs 4 leg cit befindet, welche in einem besonderen Ausmaß im Vergleich zu sonstigen Sozialhilfebeziehern untypische Aufwendungen verursacht. Auch ist aus dem Akt keine über den Umstand, dass er Kinder hat, hinausgehende besondere Lebenslage i.S.d. § 13 Abs 4 leg cit ersichtlich.
Da eine Leistung nach § 13 Abs 4 leg cit nur bei Vorliegen einer derartigen Lebenslage gewährt werden kann, waren alle Anträge bezüglich von Leistungen, welche nicht auf dem Umstand zurückzuführen sind, dass mit dem Berufungswerber eigene unterhaltspflichtige Kinder wohnen (wie etwa die Kosten für einen persönlichen Friseurbesuch), schon aus diesem Grund nicht auf die Bestimmung des § 13 Abs 4 leg cit stützbar.
Die beantragte Kostenübernahme für Mottenschutz und für Friseurdienstleistungen für die drei vom Berufungswerber zu versorgenden Kinder stellen zudem auch keinen Bedarf dar, welcher ausschließlich aufgrund des Umstandes, dass im Haushalt vom Berufungswerber auch Kinder leben, entsteht, zumal durch Kinder jedenfalls kein im Vergleich zu sonstigen Mitunterstützten i. S.d. 13. Abs 2 leg cit signifikant größerer Bedarf an Mottenschutz und Friseurdienstleistungen verursacht wird. Folglich war auch aus diesem Grund ein aus § 13 Abs 4 leg cit abzuleitender Anspruch auf die beantragten Kostenübernahmen für Mottenschutz und Friseurdienstleistungen für die drei Kinder zu verneinen. Es ist daher davon auszugehen, dass die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedürfnisse (Mottenbekämpfung, Haarschnitte) keine Folge einer in § 13 Abs 4 leg cit angesprochenen besonderen Lebenssituation sind.