Aus dem Führerscheingesetz ergibt sich nicht, dass bereits mit dem Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung des Antragstellers vorzulegen ist. Der § 8 Abs 1 FSG bestimmt lediglich, dass der Antragsteller der Behörde ein solches ärztliches Gutachten vor derErteilung einer Lenkberechtigung vorzulegen hat. Da somit im gegenständlichen Fall kein Mangel des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung vorliegt, durfte dieser auch nicht gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden.