Weder der Duden noch andere gängige Wörterbücher der deutschen Sprache definieren den Begriff ?Kleinhausrat". Auch findet sich weder im Wiener Sozialhilfegesetz noch einem anderen Wiener Landesgesetz, eine ausdrückliche Definition des Begriffs ?Kleinhausrat" bzw. des Begriffs ?Hausrat". Außerdem erfolgt weder in einer der sozialhilfegesetzlichen Bestimmungen der Länder, welche den Begriff ?Kleinhausrat" verwenden, noch in einem Bundesgesetz eine Definition des Begriffes ?Kleinhausrat". Aufgrund der Mitteilung der Magistratsabteilung 15 ist zudem davon auszugehen, dass weder durch erläuternde Bemerkungen in den die Begriffe ?Hausrat" und ?Kleinhausrat" verwendenden Landesgesetzen (etwa den erläuternden Bemerkungen zur Novelle des Wiener Sozialhilfegesetzes LBGl. 27/2004, durch welche in § 13 Abs 3 WSHG der Begriff ?Kleinhausrat" eingefügt worden ist) noch durch eine interne Weisung der Begriff des Wortes ?Kleinhausrat" bzw. des Wortes ?Hausrat" näher definiert worden ist.
Der Begriff ?Kleinhausrat" muss daher ausschließlich durch eine systematische Interpretation der Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes erfolgen.
Während sich der Begriff ?Hausrat" in der Bestimmung des § 13 Abs 6 WSHG findet, wird in § 13 Abs 3 WSHG der Begriff ?Kleinhausrat" verwendet. Außer in diesen Bestimmungen finden die Begriffe ?Kleinhausrat" oder ?Hausrat" im Wiener Sozialhilfegesetz keine Verwendung. Die beiden Begriffe müssen daher durch die Gegenüberstellung dieser beiden gesetzliche Bestimmungen ermittelt werden.
Demnach sollen gemäß § 13 Abs 3 leg cit durch den Richtsatz gemäß § 13 Abs 1 leg cit faktisch alle vergleichsweise alltäglichen bzw. regelmäßig anfallenden, eine sonstige Notlage im Sinne des § 3 leg cit beseitigenden Ausgaben eines Sozialhilfebeziehers, worunter jedenfalls auch alle Aufwendungen für die kleineren Bedürfnissen des täglichen Lebens fallen, pauschal abgedeckt werden.
Demgegenüber fallen unter die gemäß § 13 Abs 6 leg cit zu deckenden Ausgaben eines Sozialhilfeberechtigten alle nicht durch den Richtsatz i.S.d. § 13 Abs 1 leg cit gedeckten Ausgaben, worunter jedenfalls solche für die Unterkunft, die Bekleidung, den Hausrat und die Beheizung zu subsumieren sind.
Es kann daher aus diesen beiden Bestimmungen interpretativ erschlossen werden, dass u.a. alle, eine sonstige Notlage im Sinne des § 3 leg cit beseitigenden Ausgaben eines Sozialhilfebeziehers, durch welche ein kleineres Bedürfnis des täglichen Lebens befriedigt wird, vom Richtsatz gemäß § 13 Abs 1 leg cit umfasst sind. Aus der Formulierung ?Kleinhausrat und sonstigen kleinere Bedürfnisse des täglichen Lebens" muss zudem erschlossen werden, dass als Kleinhausrat nur solche Gegenstände qualifiziert werden können, welche ein kleineres Bedürfnis des täglichen Lebens befriedigen. Hausratsgegenstände, durch welche nicht bloß ein kleineres Bedürfnis des täglichen Lebens befriedigt wird, sind daher nicht als solche des Kleinhausrats i.S.d. § 13 Abs 3 leg cit zu
qualifizieren.
Durch § 13 Abs 3 leg cit werden die Ausgaben für den Ankauf von Gegenständen des Kleinhausrates bzw. die Ausgaben für die Befriedigung der sonstigen kleineren Bedürfnisse des täglichen Lebens gemeinsam mit den Ausgaben für Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung und für den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben aufgelistet. All diese Ausgaben belasten einen Sozialhilfebezieher ? etwa im Vergleich zu Ankauf einer Waschmaschine oder eines Kühlschrankes ? vergleichsweise wenig. Aus dieser Aufzählung ist daher zu erschließen, dass der Gesetzgeber von dieser Aufzählung nur einen Sozialhilfebezieher vergleichsweise gering belastende Ausgaben für den Lebensbedarf erfasst sehen wollte. Ausgaben für Hausratgegenstände, welche einen Sozialhilfebezieher daher mehr belasten, als dieser durchschnittlich durch die jeweiligen sonstigen aufgezählten Leistungen belastet wird, sind daher nicht als Ausgaben für den Ankauf von Kleinhausrat zu qualifizieren. Unter Kleinhausratsgegenstände sind im Umkehrschluss daher nur solche Gegenstände zu qualifizieren, deren Ankauf den Sozialhilfebezieher nicht mehr als der Ankauf der übrigen in § 13 Abs 3 leg cit bezeichneten Gegenstände (bzw. Dienstleistungen) belastet. Ausgaben für Hausratsgegenstände, welche nicht teurer sind als typische von einem Sozialhilfebezieher getätigte alltägliche
Ausgaben, wie etwa die für den täglichen Nahrungsmitteleinkauf oder typischerweise für die Teilnahme am kulturellen Leben anfallende Kosten, sind daher als solche des Kleinhausrats zu qualifizieren. Entsprechend der alltäglichen Lebenserfahrung ist es möglich, mit EUR 7,-- den durchschnittlichen täglichen Bedarf deckende Nahrungsmittel einzukaufen bzw. ist es mit EUR 7,-- möglich, an einem nicht unwesentlichen Teil des kulturellen Lebens (z.B. durch den Kauf einer Kinokarte am Kinomontag oder durch den Kauf einer ermäßigten Museumseintrittskarte) teilzunehmen. Es kann daher aufgrund der gegenständlichen Aufzählung des § 13 Abs 3 leg cit erschlossen werden, dass Hausratsgegenstände, welche maximal EUR 7,-- kosten, als solche des Kleinhausrats qualifiziert werden müssen und dass teurere Hausratsgegenstände grundsätzlich als Hausratsgegenstände i.S.d. § 13 Abs 6 leg cit zu bezeichnen sind.