RS UVS Kärnten 2005/03/08 KUVS-1502/4/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2005
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Rechtssatz

Bewegt sich der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug bereits im Bereich der Abfahrtsrampe und somit auf derselben Fahrbahn an einem Dritten in der gleichen Richtung rechts vorbei, ist der objektive Tatbestand des § 15 Abs. 1 StVO (Verbot des Rechtsüberholens) erfüllt.

Schlagworte
Abfahrtsrampe, Rechtsüberholen, Fahrbahn
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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