RS UVS Vorarlberg 2005/03/10 1-884/04

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Veröffentlicht am 10.03.2005
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Rechtssatz

Nach § 1.01 Abs 1 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung muss jedes in Fahrt befindliche Fahrzeug unter der Führung einer hiefür geeigneten Person stehen. Diese wird als "Schiffsführer" bezeichnet. Gemäß § 1.01 Abs 3 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung ist der Schiffsführer für die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung auf seinem Fahrzeug verantwortlich.

Gemäß § 1.02 Abs 1 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung hat die Schiffsmannschaft die Anweisungen zu befolgen, die der Schiffsführer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung beizutragen. Bei einer Übertretung wie der gegenständlichen bildet es ein wesentliches Tatbestandselement der übertretenen Vorschrift, dass der Beschuldigte die Übertretung als Schiffsführer zu verantworten hat. Es stellt daher einen Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG dar, wenn diese Eigenschaft nicht im Spruch des Straferkenntnisses aufscheint. Im Spruch des Straferkenntnisses wird die gegenständliche Übertretung dem Beschuldigten "als Segler" zur Last gelegt. Unter einem Segler ist jemand zu verstehen, "der Segelsport betreibt" (Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band V). Diese Bezeichnung kommt somit auch nicht für einen Angehörigen der Schiffsmannschaft im Sinne des § 1.02 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung in Betracht. Dazu kommt, dass der Tatvorwurf dann, wenn er einem Angehörigen der Schiffsmannschaft zur Last gelegt würde, zu berücksichtigen hätte, dass die primäre Verantwortung beim Schiffsführer liegt und der Angehörige der Schiffsmannschaft grundsätzlich die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen hat und dabei, allenfalls auch darüber hinaus, zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung nur beizutragen hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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