RS UVS Kärnten 2005/03/15 KUVS-339/2/2005

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Veröffentlicht am 15.03.2005
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Rechtssatz

Gemäß § 34 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz hat der Gemeinderat einen Jagdverwalter zu bestellen, bis eine Verpachtung durchgeführt wird und ist der Jagdverwalter von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestätigen. Aus dieser Rechtslage ist unzweifelhaft ableitbar, dass einerseits die Bezirksverwaltungsbehörde einen Jagdverwalter auch in Bescheidform nicht bestellen kann, andererseits niemandem ein Antragsrecht hinsichtlich der Bestellung eines Jagdverwalters zukommt.

Schlagworte
Jagdverwalter, Jagdverwalterbestellung, Bezirksverwaltungsbehörde, Bestellungsrecht, Antragsrecht, Jagdrecht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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