§ 24 Abs. 4 FSG bestimmt, dass, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zu Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge leistet, ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen ist. Der nunmehrige Entzug der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung (somit bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Berufungswerberin amtsärztlich untersuchen lässt) ist sohin gerechtfertigt.