Art. IX Abs 1 Z 3 EGVG verbietet lediglich die "ungerechtfertigte Benachteiligung" von Personen allein auf Grund ihrer ethischen Herkunft. Dieses besondere Motiv, ein Begehungsdelikt, ist dem Täter nachzuweisen (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 77), weshalb es auch im Tatvorhalt zum Ausdruck kommen muss. Der Vorhalt, wonach ein handelsrechtlicher Geschäftsführer einer bestimmten Zeitung "nicht für das Unterbleiben einer ungerecht-fertigten Benachteiligung gesorgt habe", da im Stellenmarkt der Zeitung ein Inserat mit dem Beisatz "keine Bewerber aus dem ehemaligen Jugoslawien oder Türkei erbeten" eingeschaltet wurde, lässt noch nicht ausreichend erkennen, dass die Zeitung das Inserat aus dem Motiv der Diskriminierung eingeschaltet hatte. Ein solches Einschalten kann auch auf Grund bloßer Nachlässigkeit geschehen; so hatte der Berufungswerber den betrauten Internet-provider für das Inserat verantwortlich gemacht. Daher hätte sich der Tatvorhalt nicht mit dem angelasteten Sorgfaltsmangel (gegenüber Diskriminierungen durch nicht näher genannte Dritte) begnügen dürfen, sondern konkret anführen müssen, dass die Zeitung durch das Einschalten des Inserates eine ungerechtfertigte Benachteiligung nach Art. IX Abs 1 Z 3 EGVG herbeiführen wollte. Anhaltspunkte für ein dieses Motiv, wie beispielsweise eine unübersehbare Positionierung der diskriminierenden Passage oder gar ein befürwortender Kommentar, ergaben sich auch aus der Aktenlage nicht.