RS UVS Vorarlberg 2005/03/16 1-213/05

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Rechtssatz

Bei einer Übertretung des § 17 Abs 1 GütbefG ist Tatort jener Ort, an welchem die Übertretung (Nichtmitführen eines Frachtbriefes durch den Güterbeförderungsunternehmer) festgestellt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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