RS UVS Kärnten 2005/03/17 KUVS-521/2/2005

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Rechtssatz

Wir der Einspruch gegen eine Strafverfügung nicht vom Beschuldigten erhoben, so ist davon auszugehen, dass der Einsprecher als Bevollmächtigter eingeschritten ist. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Gemäß § 10 Abs. 2 AVG  richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen. (Aufhebung)

Schlagworte
Zurückweisung, Bevollmächtigung, Vollmacht, Verbesserungsverfahren, Mängel, Mängelbehebung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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