RS UVS Kärnten 2005/03/17 KUVS-520/2/2005

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Rechtssatz

Hat die Behörde Zweifel an der Vertretungsbefugnis einer Person, welche für einen Dritten gegen eine Strafverfügung Einspruch erhob, so hat die Behörde unter Anwendung des § 13 Abs 3 AVG diesen von Amts wegen zur Beibringung einer Vollmacht oder den Dritten zur Unterfertigung des Einspruches aufzufordern. Unterlässt sie dies, belastet sie ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit.

(Aufhebung des Bescheides)

Schlagworte
Vollmacht, Bevollmächtigung, Zweifel am Bestehen einer Vollmacht, Verbesserungsauftrag, Prüfung der Vollmacht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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