Hat die Behörde Zweifel an der Vertretungsbefugnis einer Person, welche für einen Dritten gegen eine Strafverfügung Einspruch erhob, so hat die Behörde unter Anwendung des § 13 Abs 3 AVG diesen von Amts wegen zur Beibringung einer Vollmacht oder den Dritten zur Unterfertigung des Einspruches aufzufordern. Unterlässt sie dies, belastet sie ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit.
(Aufhebung des Bescheides)