Im Hinblick auf das Gesamtfehlverhalten des Berufungswerbers, insbesondere das sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstreckende Verbrechen nach § 28 Abs. 2 SMG bzw. das Vergehen nach § 28 Abs. 1 SMG war aufgrund der zu Tage getretenen Charaktereigenschaft des Berufungswerbers jedenfalls von einer fehlenden Verkehrszuverlässigkeit auszugehen. Das Strafgericht hat einen Strafteil von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, was bei der vorzunehmenden Beurteilung und Wertung nicht zu vernachlässigen ist und ist auch das Wohlverhalten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, sodass eine Reduktion der Entzugszeit von 24 Monaten auf 14 Monate gerechtfertigt erscheint.