Steht aufgrund der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 22.2.2005 für die Kraftfahrbehörde bindend fest, dass der Berufungswerber die ihm angelastete Geschwindigkeitsübertretung nicht begangen hat, so hat der Berufungswerber eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG nicht verwirklicht, aufgrund dessen die Erstinstanz angenommen hat, beim Berufungswerber sei die Verkehrszuverlässigkeit derzeit nicht mehr gegeben. (Aufhebung)