Gemäß § 14 Abs 1 FlüssiggasV (FGV) darf die für Druckbehälter mit Flüssiggas vorgeschriebene Explosionsschutzzone (§ 3 Abs 2 Druckbehälter-AufstellungsV) durch Schutzwände nur dann verringert oder ersetzt werden, wenn die Schutzwände einen Gasdurchtritt dauerhaft verhindern. Eine Steinschlichtung, die in einem Abstand von ca einem Meter vom Flüssigkeitstank in den gewachsenen Boden gesetzt wird und deren Zwischenräume mit Erde aufgefüllt werden, entspricht diesem Erfordernis nicht. So kann eine erdverfüllte Steinschlichtung einer öffnungslosen gasdichten Mauer nicht gleichwertig sein (maschinenbautechnisches Amtsachverständigengutachten). Daher wurde bei der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Flüssiggasinselversorgung zu Recht die Auflage vorgeschrieben, dass hangaufwärts der Steinschlichtung eine Explosionsschutzzone gemäß § 3 Abs 2 Z 2 Druckfallbehälter-AufstellungsV iVm § 9 Abs 5 FGV von mindestens 2,5 m einzuhalten ist.