RS UVS Wien 2005/03/30 07/A/36/7710/2004

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Veröffentlicht am 30.03.2005
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Rechtssatz

Ein Arbeitgeber ist nicht schon dadurch von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 5 Abs 1 VStG betreffend die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG entbunden, wenn er die verbotene Tat über Ratschlag seiner Interessensvertretung begeht, solange er nicht darlegt, dass die ihm ? wie im vorliegenden Fall ? unterstellte Umgehungsabsicht nach dem klaren Wortlaut der Anfrage bzw. des erbetenen Rates nicht beabsichtigt war (vgl. z.B. den Beschluss des VwGH vom 16.9.1998, Zl. 96/09/0144). Der Beschuldigte hat im gesamten Verwaltungsstrafverfahren niemals behauptet, dass er auch nur den Versuch unternommen hätte, etwa für einen ausländischen Staatsbürger eine Beschäftigungsbewilligung als Werbezettelverteiler zu bekommen und diesen dann auch (zu dessen sozialversicherungsrechtlicher Absicherung, z.B. bei einem Unfall oder Krankheit) bei der Sozialversicherung anzumelden. Vielmehr geht ? wie schon erwähnt ? sein Bemühen ausschließlich in die Richtung, eine ?Rahmenwerkvertragskonstruktion" zu suchen, um (auch mit Kosten verbundenen) öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen zu müssen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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