Nähere Ermittlungen bzw. Feststellungen über die Umstände, wie es zu diesen Antragstellungen (auf Aufenthaltstitel) gekommen ist und wie die Abläufe dabei gewesen sind, brauchten nicht vorgenommen (getroffen) zu werden, weil aus dem Umstand, dass den beiden Ausländern Aufenthaltstitel für die Tätigkeit als Selbstständiger erteilt wurden, noch nicht der Schluss gezogen werden kann, dass sie auch tatsächlich als ?selbstständige Werbemittelverteiler" tätig gewesen sind. Die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG vorliegt, ist vielmehr unabhängig vom Zweck der Aufenthaltstitel vorzunehmen, wobei insbesondere auf die Bestimmung des § 2 Abs 4 AuslBG Bedacht zu nehmen ist, wonach für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (Anmerkung: oder der Inhalt von bloß zur Verschleierung erstellten Unterlagen) maßgebend ist. Die Verwaltungsstrafbehörden sind demnach aufgrund des AuslBG verpflichtet, eine Prüfung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes vorzunehmen um beurteilen zu können, ob eine bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinne des AuslBG vorliegt. Sie ist dabei nicht an das Ergebnis des Verfahrens (sofern überhaupt eines stattfindet) zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gebunden (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 23.5.2002, Zl. 2002/09/0011 und vom 15.9.2004, Zl. 2001/09/0202).