RS UVS Kärnten 2005/03/30 KUVS-1418/5/2004

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Veröffentlicht am 30.03.2005
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Rechtssatz

Die Erstinstanz erblickte ein tatbestandsbegründendes Verhalten nach § 9 Abs. 3 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes ? TAKG darin, dass die Beschuldigte als Beauftragte des Betriebsinhabers dem Aufsichtsorgan trotz Aufforderung das Öffnen eines im Stallgebäude befindlichen Wandschrankes verweigert und damit den Zutritt bzw. eine Nachschau nicht ermöglicht hat, obwohl vermutet werden konnte, dass es sich um eine sogenannte ?Stallapotheke" handelt. Die Wendung ?den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln zu gestatten und zu ermöglichen" bezieht sich auf alle Orte und Beförderungsmittel, die den Verkehr mit oder der Aufbewahrung oder der Anwendung von Tierarzneimitteln dienen oder in denen Fütterungsarzneimittel hergestellt werden und alle Orte, wo Tiere gehalten werden.

§ 9 Abs. 3 leg. cit. verpflichtet die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie deren Stellvertreter und Beauftragte nämlich nur den Aufsichtsorganen ?den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln zu gestatten und zu ermöglichen". Die Weigerung der Beschuldigten, den Wandschrank zu öffnen, bedeutet nicht, dass sie dem Aufsichtsorgan damit den Zutritt nicht gestattet oder nicht ermöglicht hat. Darüber hinaus wäre das der Beschuldigten angelastete Verhalten nur dann tatbildmäßig, wenn der Wandschrank der Aufbewahrung von Tierarzneimitteln diente, was im Verfahren nicht festgestellt werden konnte. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Tierarzneimittel, Aufsichtsorgan, Stallgebäude, Nachschau, Stallapotheke, Fütterungsarzneimittel, Tierhaltung, Öffnen des Wandschranks
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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