Wenngleich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuleiten ist, dass auch bei den im § 26 Abs. 1 und Abs. 2 FSG angeführten Sonderfällen der Entziehung eine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG dann nicht erforderlich ist, wenn lediglich die gesetzliche Mindestentziehungsdauer festgesetzt wird, erweist sich die ausgesprochene Entziehungsmaßnahme (wie auch das angeordnete Lenkverbot) auch unter Berücksichtigung der in § 7 Abs. 4 FSG angeführten Wertungskriterien als begründet. Dem allfälligen Wohlverhalten seit der Tatbegehung kommt nämlich ob der wider ihn anhängigen Verfahren nur untergeordnete Bedeutung zu (VwGH 22.1.2002, Zahl: 2001/11/0196 u.a.). Darüber hinaus ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der Berufungswerber zwei Vorentzüge aus den Jahren 1994 und 1996 aufweist, welchen ebenfalls jeweils ein Alkoholisierungsdelikt zugrunde lag. Im Jahre 1994 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten, im Jahre 1996 für die Dauer von drei Monaten entzogen. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 7 Abs. 5 FSG hinzuweisen, wonach für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 auch bereits getilgte strafbare Handlungen heranzuziehen sind. Aus den dargelegten Gründen ist daher auch noch zum jetzigen Zeitpunkt vom Vorliegen einer mangelnden Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 FSG auszugehen und die Annahme, dass es zur Wiedererlangung derselben einer dreimonatigen Entziehungsmaßnahme bedarf, begründet.