Wird dem Beschuldigten vorgehalten, dass es sich im Gegenstand um eine Fahrt, für die Ökopunkte zu entrichten sind, handelte, so wäre dieser Umstand in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen gewesen (siehe VwGH 2003/03/0244). Geschah dies nicht, ist im Falle der Verfolgungsverjährung das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)