Wurde der Berufungswerber mit Straferkenntnis rechtskräftig bestraft, weil er ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen hat, so ist in Anbetracht der Bindungswirkung des rechtskräftigen Straferkenntnisses jedenfalls vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG auszugehen. Dementsprechend bestehen gegen die Annahme der Erstinstanz, der Berufungswerber ist aufgrund des der Bestrafung zugrundeliegenden Verhaltens für die Dauer von vier Monaten verkehrsunzuverlässig, keine Bedenken. Die angeordnete Nachschulung ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs. 3 FSG.