RS UVS Kärnten 2005/04/08 KUVS-2361/14/2004

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Veröffentlicht am 08.04.2005
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Rechtssatz

Kommt durch Sachverständigenbeweis vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten hervor, dass aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse das Aufbringen eines stabilen Waldmischbestandes in einem vertretbaren Zeitraum ausschließlich durch Einzäunung erreicht werden kann, so ist eine solche Waldschutzmaßnahme anzuordnen. Diese ist auch verhältnismäßig, da die vorgeschriebenen Maßnahmen in ihren Auswirkungen auf den Jagdbetrieb und in der kostenmäßigen Belastung des Jagdausübungsberechtigten nicht in einem eindeutigen Missverhältnis zu den von der Maßnahme für den Wald zu erwartenden Vorteil stehen. Aus wirtschaftlicher Sicht betrachtet, wären die über Jahre zu setzenden Einzelschutzmaßnahmen teurer als eine einmalige Einzäunung der Schädigungsfläche.

Schlagworte
Wald, Waldschaden, Waldschutzmaßnahmen, Einzäunung, rotwildsichere Einzäunung, Verhältnismäßigkeit, Kostenbelastung, Einzelschutzmaßnahme, Schädigungsfläche
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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