Nach § 20 Abs 1 zweiter Satz StVO 1960 ist die Beschmutzung anderer Verkehrsteilnehmer oder an der Straße gelegener Sachen oder die Verletzung von Vieh nur dann mit Strafe bedroht, ?wenn dies vermeidbar ist". Diese Voraussetzung ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal. Das Fehlen dieses Tatbestandsmerkmales im Spruch des angefochtenen Bescheides bewirkt einen Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG, sodass aufgrund des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen (Verfolgungsverjährung) das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. (Einstellung des Verfahrens)