RS UVS Kärnten 2005/04/12 KUVS-1801/4/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2005
beobachten
merken
Rechtssatz

Nach § 20 Abs 1 zweiter Satz StVO 1960 ist die Beschmutzung anderer Verkehrsteilnehmer oder an der Straße gelegener Sachen oder die Verletzung von Vieh nur dann mit Strafe bedroht, ?wenn dies vermeidbar ist". Diese Voraussetzung ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal. Das Fehlen dieses Tatbestandsmerkmales im Spruch des angefochtenen Bescheides bewirkt einen Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG, sodass aufgrund des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen (Verfolgungsverjährung) das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Verkehrsteilnehmer, Beschmutzung des Verkehrsteilnehmers, Sachbeschmutzung, Vermeidbarkeit, Tatbestandsmerkmal, Konkretisierungsgebot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten