RS UVS Kärnten 2005/04/13 KUVS-2445-2447/6/2004

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Veröffentlicht am 13.04.2005
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Rechtssatz

Fehlt für das kundgemachte Gebotszeichen ?Fahrtrichtung geradeaus" nach § 52 lit. b Z 15 StVO die erforderliche Verordnungsgrundlage, so ist das Verwaltungsstrafverfahren für diesen Bereich einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Gebotszeichen, Fahrtrichtung gerade aus, Verordnung, Verordnungskundmachung, Verordnungsgrundlage, mangelnde Verordnungsgrundlage
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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