RS UVS Kärnten 2005/04/13 KUVS-660-662/6/2004

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Veröffentlicht am 13.04.2005
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Rechtssatz

Hat der Lenker eines LKW´s  mit Anhänger die Eintragungen auf dem Schaublatt vom 5.6.2003 sowie 7.6.2003 so mangelhaft vorgenommen, so dass der Vorname des Lenkers sowie am Ende der Benützung der Ort fehlte, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
LKW, LKW-Lenker, Schaublatt, Schaublatteintragung, Lenkervorname, Ort des Benützungsendes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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