Wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung des § 103 Abs. 4 KFG (Nichtvorweisen der Schaublätter eines Kraftfahrzeuges) stellt die Anführung des Eigengewichtes des Kraftfahrzeuges (mehr als 3.500 kg) dar. Wurde innerhalb der Verfolgungsverjährung keine diesen Erfordernissen entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt, ist das Verfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)