RS UVS Tirol 2005/04/18 2005/K12/0956-2

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Veröffentlicht am 18.04.2005
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Rechtssatz

Dass die in die verfahrensgegenständliche Anlage eingebrachten Speisereste bzw Küchenabfälle als Abfall im Sinn des § 2 Abs 1 AWG 2002 zu qualifizieren sind, steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel. Es handelt sich dabei um bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entlegen will, womit jedenfalls Z 1 der zitierten Bestimmung zum Tragen kommt. Zudem ist die Behandlung der betreffenden Stoffe als Abfall auch erforderlich, um eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs 3 AWG 2002 angeführten öffentlichen Interessen zu vermeiden, und zwar insbesondere um unzumutbare Belästigungen (zB durch Geruchsemissionen), Beeinträchtigungen der nachhaltigen Nutzung von Wasser und Boden oder eine Verunreinigung der Umwelt auszuschließen. Damit findet auch § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 Anwendung.

 

Die Funktionsweise der in Rede stehenden Anlage besteht nun unstrittig darin, eine Trennung der Fest- und Flüssigfraktion der betreffenden Abfälle durch Zerkleinern, Pressen und/oder Zentrifugieren zu erreichen. Durch diese Vorgänge entsteht eine feste Fraktion (Bioabfall), welche über die Bioabfallsammlung der Gemeinde Ischgl entsorgt wird, während die flüssige Fraktion in den Abwasserkanal eingeleitet wird. Damit ist die betreffende Anlage aber unzweifelhaft als Abfallsbehandlungsanlage im Sinn des § 2 Abs 5 Z 1 AWG 2002 zu qualifizieren.

Schlagworte
Küchenabfälle, als Abfall, Anlage, als Abfallsbehandlungsanlage, qualifizieren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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