Die behördliche Entfernung des Fahrzeuges, dessen Abstellen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr die begründete Besorgnis hervorruft, es werde zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen, ist eine notstandsbehördliche Maßnahme, die ohne vorhergegangenes Verfahren zu treffen ist. Zwingende Voraussetzung zur Anwendung der Bestimmung § 89a Abs. 2 StVO ist nicht, dass gegen eine Regel der Straßenverkehrsordnung verstoßen wurde. Abs. 2 stellt ausschließlich auf das Vorliegen einer Verkehrsbeeinträchtigung, nicht aber auf ein gesetzwidriges Verhalten ab. Des Weiteren setzt die Entfernung eines Kraftfahrzeuges kein Verschulden des für die Abstellung Verantwortlichen voraus (VwGH ZVR 1985/123). Eine rechtskräftige Bestrafung ist daher ebenso wenig eine notwendige Zulässigkeitsvoraussetzung für ein rechtmäßiges Abschleppen, wie eine Beanstandung durch ein Straßenaufsichtsorgan. Es kommt daher bei der Prüfung der Rechtsmäßigkeit des Abschleppvorganges nicht darauf an, ob ein Halte- und Parkverbot ordnungsgemäß kundgemacht wurde (VwGH ZVR 1986/130). Bei der Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 89a Abs. 2 StVO ist allein der Zeitpunkt der Entfernung ausschlaggebend. Das Vorliegen einer bereits eingetretenen konkreten Verkehrsbeeinträchtigung ist aber als Voraussetzung für die Entfernung des Fahrzeuges nicht erforderlich. Die begründete Besorgnis der Verkehrsbehinderung ist diesbezüglich ausreichend und wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass den behinderten Verkehrsteilnehmern eine andere Routenwahl offen steht. Letzteres ist dann anzunehmen, als für den Fall, dass das Fahrzeug nicht abgeschleppt worden wäre, die Zufahrt des Marktbeschickers A zu seinem Standplatz nicht möglich gewesen wäre. Darüber hinaus wäre es zur Blockierung eines der beiden Durchgänge durch die B-Gasse gekommen, was zur Folge gehabt hätte, dass ein Durchgang durch diese nur mehr umständlich mit Wartezeit bzw. für Personen mit Kinderwagen, kleinen Kindern an der Hand oder Tragetaschen kaum mehr möglich gewesen wäre.