Wer als Lenker eines Sattelzugfahrzeuges das Schaublatt vom 13.01.2004 über den dafür bestimmten Zeitraum hinaus verwendet (Überprüfung des Schaublattes), die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes am 13.01.2004 nicht so betätigt (Überprüfung des Schaublattes), dass die Lenkzeiten, alle sonstige Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeit und die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden, beim Schaublatt vom 13.01.2004 am Ende der Benutzung des Blattes den Zeitpunkt und den Ort nicht einträgt, sowie beim Schaublatt vom 13.01.2004 am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt den Stand des Kilometerzählers nicht einträgt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.