Wenngleich die Möglichkeit einer Zustellung des Verfallsbescheides durch öffentliche Bekanntmachung grundsätzlich offen steht, bedeutet dies nicht, dass solche Bescheide (Verfallsbescheide im objektiven Verfahren) in jedem Fall im Wege der öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam zugestellt werden können. Vielmehr ist dies nur insoweit zulässig, als die Voraussetzungen des § 25 Zustellgesetz vorliegen. § 17 Abs. 3 letzter Satz VStG erweitert sohin richtigerweise nur den Anwendungsbereich dieser Zustellregel. Eine Auslegung des Wortlautes des § 17 Abs. 3 letzter Satz VStG dahin, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung in jedem objektiven Verfallsverfahren zulässig ist, steht mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und mit der Intention des Gesetzgebers der Verwaltungsverfahrensgesetznovelle 1993 im Widerspruch, der hinsichtlich der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage keine Änderungen vornehmen, sondern die Bestimmung lediglich dem Zustellgesetz anpassen wollte. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Letzteres liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die belangte Behörde nicht einmal versucht, an einer ausländischen Adresse ? vorliegend in Tschechien ? den angefochtenen Bescheid zuzustellen. (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides).