Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.2001, 2000/21/0009, 17.6.2003, 2000/21/0191) kommt eine Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts nach § 107 Abs. 1 Z 4 FrG 1997 rechtens nur in Betracht, wenn keine der im § 31 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 angeführten Voraussetzungen eines rechtmäßigen Aufenthaltes gegeben ist. Im Spruch des Straferkenntnisses ist die als erwiesen angenommene Tat daher, um den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG zu entsprechen, durch Verneinung aller genannten alternativen Voraussetzungen für eine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes zu umschreiben. Geschieht dies nicht, ist dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht entsprochen. (Einstellung des Verfahrens)