RS UVS Burgenland 2005/04/27 025/02/04006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2005
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Rechtssatz

Die Gültigkeit einer Jagdkarte hängt vom Vorliegen eines Nachweises über die  Bezahlung der Jagdkartenabgabe und über den Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung für das laufende Jagdjahr (das vom 1.2. eines Jahres bis 31.1. des nächsten Jahres dauert) ab, was zweifelsfrei aus § 64 Abs 1 zweiter Satz JG hervorgeht. Danach gilt die Jagdkarte ab dem Zeitpunkt des Vorhandenseins des Nachweises über die ? vorangegangene  - Zahlung. Im Widerspruch dazu steht aber der dritte Satz des § 64 Abs 1 JG, weil er vorsieht, dass die (gemeint wohl: für das am 31.1. auslaufende Jagdjahr) gültige Jagdkarte ihre Gültigkeit im folgenden Jagdjahr ?behält?, also für das ab dem folgenden 1.2. beginnende neue Jagdjahr gültig bleibt, wenn die Jagdkartenabgabe ?im?  folgenden Jagdjahr (dh bis zu seinem Ende) bezahlt wird. Die Gültigkeit der Jagdkarte steht damit unter der auflösenden  Bedingung der Zahlung der Jagdkartenabgabe bis zum Ende des Jagdjahres, sie hängt nicht von der vorherigen Zahlung ab (wobei dahin gestellt bleiben kann, ob dieses Ergebnis sinnvoll ist). Der genannte Widerspruch kann mit verfassungskonformer Interpretation aufgelöst werden. Der Wille des Gesetzgebers ist aus den Erläuterungen des JG zu seinem § 63 zu entnehmen. Danach soll die Gültigkeit einer einmal von der Behörde ausgestellten und nur für ein Jagdjahr gültigen Jagdkarte (einfach für den Jäger und ohne behördliches Zutun) dadurch ?verlängert? werden, dass die Jagdkartenabgabe und der Versicherungsbeitrag (gemeint: auf ein Konto des Landesjagdverbandes) eingezahlt werden. Die Gültigkeit der Jagdkarte erlischt im Falle der Nicht-Bezahlung der Jagdkartenabgabe und des Versicherungsbeitrages bis 31.1. des ablaufenden Jagdjahres ab dem mit dem folgenden 1.2. beginnenden Jagdjahr nicht, sie ?ruht? und lebt mit dem Zeitpunkt des Vorliegens des Nachweises über die (bis zum Ende dieses Jagdjahres mögliche) Bezahlung der Jagdkartenabgabe wieder auf. Damit wird der erkennbare Wille des Gesetzgebers respektiert und gewährleistet, dass die Jagdkarte nicht neu ausg

estellt werden muss, wenn die Zahlung der Jagdkartenabgabe nicht vor Beginn des nächsten Jagdjahres erfolgte. Dieses ?Ruhen? hat zur Folge, dass ein Jäger diesfalls seiner Pflicht, eine gültige Jagdkarte beim Jagen zu besitzen, nicht mehr entspricht und deshalb bis zur Zahlung der Abgabe nicht jagen darf.

Auch ein Jäger muss sich vergewissern, dass er berechtigt ist zu jagen, also ob seine Jagdkarte (noch) gültig ist. Deshalb ist von ihm auch zu verlangen, dass er sich überzeugt, dass die für die Gültigkeit der Jagdkarte maßgebliche Überweisung der Jagdkartenabgabe auf das Konto des Landesjagdverbandes tatsächlich erfolgt ist. Bei der Durchsicht der Kontoauszüge hätte leicht festgestellt werden können, ob der wichtige Betrag dem Landesjagdverband gutgeschrieben wurde oder nicht. Bei der hier wegen der Bedeutung der Zahlung erforderlichen sorgfältigen Durchsicht - der einzelnen Buchungszeilen des Kontoauszuges -  wäre ihm aufgefallen, dass keine Abbuchung von seinem Konto zugunsten des Landesjagdverbandes erfolgt ist. Dann hätte sich der BW schon zu Beginn des Jagdjahres um die erforderliche Zahlung kümmern können. Der Fehler der von ihm mit der Zahlung beauftragten Bank ist ihm insoweit anzulasten, als er ihn bei gehöriger Aufmerksamkeit bei der genauen Durchsicht der Kontoauszüge hätte feststellen können.

Schlagworte
Jagdkarte, Gültigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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