§ 109 Abs 1 lit h KFG sieht hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung ausdrücklich eine dreijährige Praxiszeit "als Fahrschullehrer" vor. Somit kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden, dass in die dreijährige Praxiszeit eines Fahrschullehrers auch die Praxiszeiten als (früherer) Probefahrschullehrer einzubeziehen sind. Dasselbe gilt für § 109 Abs 1 lit e KFG, der hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen nur eine Auswahl zwischen bestimmten Zeugnissen zulässt.