Wer mit seinem Fahrzeug eine Mautstrecke benützt, ohne die geschuldete zeitabhängige Maut (Vignette) ordnungsgemäß entrichtet zu haben, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Hinweis des Beschuldigten, sein PKW sei an der Raststation parkend aufgefunden worden, zum Zeitpunkt der Beanstandung habe er das Fahrzeug weder gelenkt noch habe er es auf der A2 in Fahrtrichtung Italien benützt, vermag den Beschuldigten nicht zu exkulpieren, da er die Raststätte nur unter Benützung der Mautstrecke erreichen konnte.