Dem Beschuldigten werden in zwei Fällen Verwaltungsübertretungen nach § 20 LMG 1975 angelastet. Bei § 20 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, ein abstraktes Gefährdungsdelikt und ein Unterlassungsdelikt. Der Umstand, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein Ungehorsamsdelikt darstellt, berührt lediglich die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens, nicht jedoch hinsichtlich des objektiven Tatbestandes. Zur Konkretisierung des Tatvorwurfes ist daher die individualisierte Beschreibung jener Handlungen erforderlich, die der Täter rechtswidrigerweise zu setzen unterlassen hat. Im gesamten Verfahren hat eine derartige Konkretisierung des Tatvorwurfes nicht stattgefunden, sodass dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen wurde.
(Einstellung des Verfahrens)