RS UVS Burgenland 2005/05/03 F02/06/05001

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Veröffentlicht am 03.05.2005
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Rechtssatz

Aufgrund der vom Berufungswerber begangenen strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben ist die Annahme begründet, dass er gemäß § 7 Abs 1 Z 1 FSG wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird. Er hat im Zeitraum zwischen 1990 und 2003 insgesamt 11 Straftaten begangen. Die letzten 6 Vorstrafen betrafen alle strafbare Handlungen gemäß § 83 Abs 1 StGB (wobei er teilweise zusätzlich wegen weiterer Vergehen bestraft wurde). Die in § 7 Abs 3 Z 10 FSG verlangte wiederholte Begehung lag damit im Anlassfall vor.

 

Das Tatzeitende lag bei der letzten Verurteilung Ende September 2003 und waren bis zur Berufungsentscheidung etwas über 19 Monate vergangen. Zu berücksichtigen war, dass sich der Berufungswerber ab 24 09 2003 vorerst in Untersuchungshaft und dann bis 26 08 2004 in Strafhaft befand. Seine Entlassung lag sohin erst etwas mehr als 8 Monate zurück. In Anbetracht der Vielzahl der strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, die auf eine beträchtliche Gewaltbereitschaft des Berufungswerbers schließen ließen, erschien dieser Zeitraum als kurz, um bereits von der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit ausgehen zu können. Den Großteil der seit dem Tatzeitende verstrichenen Zeit hat der Berufungswerber schließlich in Haft verbracht.

 

Die Verwerflichkeit des Fehlverhaltens betreffend die letztgenannte Verurteilung wog wegen der mit der vorsätzlichen Körperverletzung außerdem verbundenen gefährlichen Drohung und Nötigung (Verurteilung erfolgte auch wegen § 107 Abs 1 und § 105 Abs 1 StGB) schwer.

 

Die bisherige besonders negative Einstellung des Berufungswerbers zur Rechtsordnung zeigte sich außerdem daraus, dass ihn bedingte Strafnachsichten nicht von der Begehung weiterer Übertretungen abgehalten haben. So delinquierte er ungeachtet einer bereits einmal verlängerten Probezeit zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe wegen §§ 83 Abs 1, 15, 105 Abs 1 StGB und einer bedingt nachgesehenen neunmonatigen Freiheitsstrafe wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 nur zehn Monate nach Verbüßung einer zweimonatigen Freiheitsstrafe wegen § 83 Abs 1 StGB neuerlich einschlägig und erheblich. Sein bisheriges Verhalten zeigt, dass er zur Problemlösung durch Einsatz von Gewalt neigt. Insofern bedarf es ? über das Wohlverhalten während der Haft hinaus - noch eines weiteren in Freiheit unter Beweis gestellten Wohlverhaltens, um auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können.

 

Die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit erfolgte daher zu Recht.

Schlagworte
Vekehrszuverlässigkeit, strafbare Handlungen, Verwerflichkeit, Haft, bedingte Strafnachsicht, Erteilung, Lenkberechtigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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