Wenn nicht alle von der Umlegung betroffenen Grundeigentümer mit dem dem Umlegungsbescheid zugrunde liegenden Umlegungsplan einverstanden sind und nicht nur dieser Plan, sondern auch eine konkrete Alternative zu ihm die einzelnen Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Raumplanungsgesetz jeweils allein für sich gesehen erfüllt, dann verlangt das Gebot der verfassungskonformen Auslegung, eine gegenseitige Abwägung der Varianten an Hand der Genehmigungskriterien des § 48 Abs 1 Raumplanungsgesetz unter Berücksichtigung des Gleichheits- und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmen.