Im Gegenstand ist Sache des Verfahrens die Benutzung der mautpflichtigen Bundesstraße um 00.00 Uhr, obschon das Beweisverfahren eine Tatzeit von 08.50 Uhr erbrachte. Wenn auch die relativ geringfügige Berichtigung der Tatzeit im Berufungsverfahren zulässig ist, ist eine Abänderung der Tatzeit im Ausmaß von mehr als acht Stunden nicht mehr zulässig, da keine Identität der Sache mehr gegeben ist. Dies deshalb, da im Gegenstand die Gefahr einer unzulässigen Doppelbestrafung gegeben scheint (VwGH 2004/02/0298). (Einstellung des Verfahrens)