TE Vwgh Beschluss 2001/9/18 97/17/0445

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2001
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache des G und der A P, beide in F und vertreten durch Dr. Herbert Kofler, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Innstraße 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2. Juli 1996, Zl. Ib-8014/3, betreffend Vorstellungsentscheidung i.A. Wasser- und Kanalgebühren betreffend das erste Vierteljahr 1996 (mitbeteiligte Partei:

Gemeinde Fiss, 6533 Fiss, vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Müllerstraße 3), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bundesland Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei solche in der Höhe von S 13.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde wies diese die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Partei vom 5. Juni 1996, mit dem den Beschwerdeführern an laufenden Wasser- und Kanalgebühren der Betrag von insgesamt S 19.684,-- (betreffend das erste Vierteljahr 1996) vorgeschrieben worden waren, als unbegründet ab.

Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Gebührenvorschreibung einerseits und der Nutzung für die Beschneiungsanlage der F-GmbH andererseits, um zwei zu trennende Sachverhalte und Rechtsbereiche handle; dies obwohl in beiden Fällen Trinkwasser genutzt werde.

Rechtliche Grundlage für die Vorschreibung von Wasser- und Kanalgebühren seien die entsprechenden Bestimmungen der Wasserleitungs- und der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde. Hinsichtlich der Nutzung der Wässer für die Beschneiungsanlage der F-GmbH sei als Rechtsgrundlage das Wasserrechtsgesetz 1959 in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. Zur Verdeutlichung werde darauf hingewiesen, dass entsprechend den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 rechtskräftige Bewilligungen vorlägen, die der F-GmbH ein Wasserrecht auf die Nutzung zweier näher genannter Bäche sowie den näher umschriebenen Bezug von Überwasser ermöglichten.

Unter der Nutzung von Überwasser werde im Wesentlichen jenes Wasser verstanden, das außerhalb des Fassungsvermögens näher genannter Hochbehälter anfalle. Dieses Überwasser weise zwar Trinkwasserqualität auf, übersteige aber jedenfalls das Fassungsvermögen der Hochbehälter und werde auf Grund von Entnahmeschächten durch die F-GmbH genutzt. Somit sei das Überwasser auch technisch nicht der Wasserversorgungsanlage zuzurechnen.

Wenn die Vorstellungswerber (Beschwerdeführer) vorbrächten, dass auch eine Einzelperson ohne weiteres Überwasser beziehen könne, um einer entsprechenden Vorschreibung der Wassergebühren zu entgehen, werde darauf hingewiesen, dass gemäß § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anschlusszwang an öffentliche Wasserversorgungsanlagen vorgesehen sei. Als Voraussetzungen seien eine Gesundheitsgefährdung bzw. die Gefährdung des Bestandes der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Hinsicht anzusehen. Zudem erfordere die Nutzung des Überwassers eine entsprechende wasserrechtliche Bewilligung. Werde das Wasserrechtsgesetz 1959 dahingehend "betrachtet", ob eine Grundwassernutzung für Private überhaupt zulässig sei, so komme nur die Nutzung privater Quellen gemäß § 10 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 in Betracht. Danach bedürfe der Grundeigentümer zur Nutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolge oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde stehe. Es sei daher beispielsweise zulässig, eine private Quelle für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf zu nützen; ein entsprechender Hotelbetrieb sei jedoch vom Begriff des "notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarfes" nicht mehr umfasst.

Wenn weiters argumentiert werde, dass ohne die Anlage der Hochbehälter keine Nutzung für die Beschneiungsanlage der F-GmbH möglich sei und deshalb jedenfalls eine anteilige Leistung zu erbringen sei, so wäre ein diesbezüglicher Vertrag dem Zivilrecht zuzuordnen und sei nicht Teil der Betriebskosten bzw. Kosten der Neuerrichtung.

Auf Grund der unterschiedlichen Rechtsbereiche sei daher auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht möglich. Die gegenständlichen Verordnungen der mitbeteiligten Gemeinde seien daher nicht als verfassungs- bzw. gesetzwidrig anzusehen.

Hinsichtlich der Bestimmung des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30 idF BGBl. Nr. 853/1995, sei anzumerken, dass Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Errichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt, vorgesehen werden könnten.

Entgegen den Ausführungen der Vorstellungswerber (Beschwerdeführer) wäre es demnach sogar zulässig, dass die Gemeinde das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage einfordere; dass die Gemeinde nur kostendeckende Gebühren einhebe, sei aus dem bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes ersichtlich. In der Begründung dieses Bescheides werde die Gebührenkalkulation ausführlich und anschaulich dargelegt.

1.2. Mit Beschluss vom 30. September 1997, B 253/96-10 und Folgezahlen, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.

Die vorliegende Beschwerde rüge die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung. Soweit sie verfassungsrechtliche Fragen berühre, lasse ihr Vorbringen im Hinblick auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Unterschieden im Tatsächlichen (Hinweis auf VfSlg. 8004/1977) die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, zumal sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Höhe der beschwerdegegenständlichen Gebühren dem Äquivalenzprinzip widerspreche.

1.3. Die Beschwerdeführer haben - in einem Schriftsatz zusammen mit der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde und dem Eventualantrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof - an diesen den Antrag gestellt, der Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben sowie die belangte Behörde schuldig zu erkennen, den Beschwerdeführern die verzeichneten Kosten zu Handen seines Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Sie führen unter der Überschrift "Verletzung sonstiger, insbesondere einfach gesetzlicher Rechte der Beschwerdeführer" aus, dass die der Vorschreibung zu Grunde liegenden gemeindeeigenen Verordnungen, nämlich die Kanalgebührenordnung und die Wasserleitungsgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde nicht nur verfassungs- und gesetzwidrig seien, sondern auch zu Lasten der Beschwerdeführer unrichtig angewendet und ausgelegt worden seien:

Beide maßgebliche Verordnungen der Gemeinde (jeweils vom 18. Dezember 1995) verstießen gegen das gesetzlich verankerte Gebot der Aufwandsdeckung. § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1993 ermächtige die Gemeinde nur dazu, Gebühren für gemeindeeigene Einrichtungen im Ausmaß der Kostendeckung der Kosten des Gesamtbetriebes für ein Jahr vorzuschreiben. Die Anhäufung von allfälligen Überschüssen oder die Vorschreibung von Gebührenanteilen über die Kostendeckung hinaus und Verwendung dieser Anteile als gemeindeeigene Steuern und Abgaben, also eine an sich zweckwidrige Verwendung, sei nicht gestattet.

Sowohl die Wassergebühr von S 9,-- (pro Kubikmeter) laut der Wasserleitungsverordnung als auch die Kanalgebühr von S 21,-- (pro Kubikmeter) laut Kanalgebührenordnung sei sachlich der Höhe nach nicht gerechtfertigt und überhöht. Die jährlich anfallenden Betriebskosten für den Betrieb der gemeindeeigenen Wasserleitung und des Kanalsystems rechtfertigten diese überhöhten Gebührensätze in keiner Weise. Weil es im gegenständlichen Falle nicht um die Errichtung von Neuanlagen gehe und daher auch nicht allfällige Anschluss- oder Erweiterungsgebühren im Sinne der beiden Verordnungen zur Diskussion stünden, sondern ausschließlich die laufenden Gebühren für den laufenden Betrieb, könnten bei einem Einnahmen-Aufwandsvergleich (zwischen den Gebühreneinnahmen und den Aufwendungen für den Betrieb) auch nur die laufenden Jahreskosten den tatsächlich erzielten Jahreseinnahmen der Gebühren gegenüber gestellt werden.

Aus dieser Gegenüberstellung ergebe sich in der Tat für die Wasser- und Kanalgebühren der Gemeinde "ganz sicherlich" ein erheblicher Überschuss auf der Einnahmenseite. Wie hoch dieser Überschuss tatsächlich pro Jahr ausfalle, vermöchten die Beschwerdeführer deshalb nicht zu konkretisieren, weil sich die Gemeinde stets weigere, die Zahlen und Kalkulationen offen zu legen. Es wundere daher nicht, dass immer wieder das Gerücht zu hören sei, wonach über die (überhöhten) Wasser- und Kanalgebühren die notwendigen Finanzmittel für den Bau des gemeindeeigenen Mehrzweckgebäudes beschafft werden sollten.

Daran änderten auch die erstmals in der Berufungsbegründung angeführten Zahlen nichts. Sie seien auch nicht vollständig richtig.

Der Aufwand für die Wasserversorgung werde für das Jahr 1995 mit S 1,176.000,-- veranschlagt, der Verbrauch für 1995 sei angeblich bei 143.000 m3 gelegen, so dass nach dieser Zahl tatsächlich nur ein geringer Überschuss verblieben sei. Beim Gesamtverbrauch von 143.000 m3 sei der Hauptverbraucher der Gemeinde, die F-GmbH als Betreiberin der Beschneiungsanlage, jedoch nicht berücksichtigt. Diese zahle für die Beschneiungsanlage - bei 15 Schneekanonen und 14 Stunden Betriebsdauer in einer Vollbetriebsnacht entstehe ein Verbrauch pro Nacht von rund 8.000 m3, bei 30 Tagen pro Wintersaison jedoch ein Verbrauch von 240.000 m3 Wasser (erheblich mehr als der Gesamtverbrauch für die Gemeinde pro Jahr) - überhaupt keine Gebühren. Dadurch entgehe auf der Einnahmenseite zwischen S 2,160.000,-- (nur bei Berücksichtigung der Wassergebühr von S 9,- -/m3) und S 7,440.000,-- pro Jahr, wenn man die Gebühr von S 5,040.000,-- für den Kanal hinzurechne.

Der Aufwand für die Kanalanlage werde nunmehr mit S 2,810.000,-- angegeben; im Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde vom 6. Februar 1995 an die Gemeindebürger sei unter dem Titel Betriebskosten 1995 für die Kanalanlage ein Betrag von S 813.000,-- genannt. Entweder sei die jetzige Zahl falsch oder das Informationsblatt an die Gemeindebürger vom 6. Februar 1995.

Diese Diskrepanz habe auch die Vorstellungsbehörde nicht geklärt. Infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Ermittlung einer fundierten Entscheidungsgrundlage liege darin auch eine Mangelhaftigkeit der vorausgegangenen Verfahren. Dieser Rechtsgrund werde im Sinne der Bestimmung des § 42 Abs. 2 lit. c VwGG geltend gemacht.

Unter der Überschrift "unrichtige Anwendung der Verordnung" führen die Beschwerdeführer weiter aus, nach den Ausführungen der Unterbehörden denke die Behörde gar nicht daran, die Gesellschaft (gemeint die F-GmbH) mit Wassergebühren auch nur zu belasten, ja sie vertrete sogar den Standpunkt, dass sie rechtlich gar nicht befugt sei, von der Gesellschaft Wassergebühren einzunehmen. Dies sei eine völlig falsche Rechtsansicht, da die GmbH in Wahrheit gleich zu behandeln sei wie jeder andere selbstständige Betrieb auch.

Bei der Erstellung des Einnahmen-Aufwandsvergleiches seien auch solche Einnahmen aus Wasser- und Kanalgebühren miteinzuschließen, die die Gemeinde aus welchem Grunde immer gar nicht vorschreibe, jedoch bei Beachtung des verfassungsgesetzlich verankerten Gleichheitsgrundsatzes vorzuschreiben hätte. Konkret angesprochen seien dabei die der Gemeinde seit Jahren entgehenden Gebühreneinnahmen aus dem Titel der Wasser- und Kanalgebühren gegenüber der F-GmbH. Diese Gesellschaft sei allein gesehen der größte Wasserverbraucher der Gemeinde, habe aber für das gemeindeeigene Wasser, auch wenn es sich um sogenanntes Überwasser aus den Bassins handle, bisher keine (angemessenen) Gebühren entrichten müssen. Nach Kenntnis der Beschwerdeführer seien dieser Gesellschaft von der Gemeinde auch gar keine Gebühren vorgeschrieben worden.

Die gemeindeeigenen Verordnungen deckten diese Vorgangsweise nicht, da eine Gebührenbefreiung für die Gesellschaft nicht vorgesehen sei, ja sachlich auch gar nicht gerechtfertigt wäre. Es spiele dabei auch überhaupt keine Rolle, ob das Wasser für die Schneekanonen der Gesellschaft aus dem Bassins direkt entnommen werde oder ob das Überwasser, welches in eigenen Sammelbecken der Gesellschaft aufgefangen werde, zur Verwendung komme. In beiden Fällen handle es sich um Wasser aus dem gemeindeeigenen Gesamtsystem der Wasserversorgung der Gemeinde. Zuerst werde das Wasser auf Kosten der Gemeinde in die Hochbehälter zugeleitet, wodurch Betriebskosten entstünden. Die Gebührenordnungen unterschieden auch nicht zwischen dem Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung an sich oder aus dem Überwasser. Wäre der Bezug von Überwasser gebührenfrei, könne sich jeder andere Gemeindebürger auf die gleiche Art und Weise ganz legal gebührenfrei selbst bedienen, indem er ebenfalls das Überwasser auffinge und für sich allein nutzte. Eine solche Investition würde sich für jeden einzelnen sehr rasch amortisieren, lege man die bestehenden und "exorbitant" übertriebenen Gebührensätze zu Grunde. Allein der Beschwerdeführer habe derzeit pro Jahr an die Gemeinde nach der angefochtenen Gebührenvorschreibung rund S 78.000,-- zu bezahlen.

Zur Gemeindewasserleitung zählten vernünftigerweise nicht nur die Leitungsrohre der Gemeinde, sondern auch "zweifelsfrei" der gesamte Baukörper für die Wasserversorgungsanlage samt Zuleitung, Bassins, Ableitung und Nebeneinrichtung. Zum Betrieb der Gemeindewasserversorgungsanlage zählten aber auch die Kosten der Wasserkontrollen, die Instandhaltung der Quellfassungen und die Prüfungen der Quellen, deren Wartung und Reinigung. Sollten nun Bezieher des Überwassers nach den Vorstellungen der Gemeinde gebührenfrei sein, würde dies einer Ungleichbehandlung entsprechen, die gesetzlich nicht gedeckt und nicht begründbar sei. Schließlich existierten neben der F-GmbH zahlreiche andere Gesellschaften in der Gemeinde, die in gleicher Weise zum Wohlstand beitrügen.

Die Bevorzugung der F-GmbH geschehe zum Nachteil aller übrigen Gemeindebürger, auch der Beschwerdeführer. Würde die Gesellschaft beispielsweise den gleichen Schillingbetrag pro Kubikmeter Wasser bezahlen, würde "der Satz" schon rein rechnerisch unter die Hälfte fallen.

Völlig idente Überlegungen und Argumente würden hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Kanalgebührenordnung im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gemeindekanalanlage im Sinne des § 3 der Verordnung gelten.

Aus den genannten Gründen seien einerseits die beiden Gebührenverordnungen der Gemeinde wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz, denkunmöglicher Anwendung und der "juristischen Deckung" sachlich (in dieser Höhe) nicht gerechtfertigt, andererseits hätten die Abgabenbehörden diese Verordnungen rechtswidrig angewandt, da in den Verordnungen eine Gebührenfreiheit für die F-GmbH gar nicht vorgesehen sei, sohin die Gesellschaft genauso verpflichtet wäre, Gebühren zu entrichten, wie die übrigen Unternehmungen und Privaten der Gemeinde; würde dieser Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet, würden die Gebührensätze im Hinblick auf das anzuwendende Deckungsprinzip lediglich rund die Hälfte ausmachen.

1.4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde - eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. In den für den Verwaltungsgerichtshof bestimmten Ausführungen ihrer Beschwerde, welche die Verletzung einfach gesetzlich gewährleisteter Rechte betreffen, bringen die Beschwerdeführer vor, sie seien in ihren Rechten dadurch verletzt worden, dass die Abgabenbehörden die Wasserleitungsgebührenordnung (und die Kanalabgabenordnung) der mitbeteiligten Partei insofern unrichtig angewendet hätten, als sie eine "Befreiung" der F-GmbH vorgenommen hätten, obwohl eine solche in der Verordnung nicht enthalten sei.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde nach Erschöpfung des Instanzenzuges nur erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Im Beschwerdefall behaupten die Beschwerdeführer jedoch, in ihren Rechten dadurch verletzt worden zu sein, dass eine andere Person (verordnungswidriger Weise) nicht zur Abgabenleistung herangezogen worden sei. In einem derartigen subjektivöffentlichen Recht können die Beschwerdeführer aber nicht verletzt worden sein, steht ihnen doch kein Recht darauf zu, dass eine dritte Person zur Leistung von Abgaben herangezogen werde. Mangels einer Rechtsverletzungsmöglichkeit war daher die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

2.2. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, ihre eigene Abgabenleistung sei deswegen überhöht, weil die F-GmbH bei der Berechnung des Tarifes der (jeweiligen) Verordnung außer Ansatz geblieben sei, ist dies ein (rechtliches) Bedenken, das sich ausschließlich gegen die (jeweilige) Verordnung richtet, wobei die Rechtswidrigkeit allein darin zu sehen ist, dass die Verordnung gesetzwidrig sei. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist insofern gemäß Art. 133 Z 1 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 zweiter Fall B-VG nicht gegeben.

Die Beschwerdeführer hatten im Übrigen dieses Vorbringen bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragen, der die Behandlung der Beschwerde - wie erwähnt - abgelehnt hat.

2.3. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff insbesondere auf § 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. September 2001

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997170445.X00

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten