RS UVS Wien 2005/05/17 03/P/34/1637/2005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2005
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Rechtssatz

Der allgemein gehaltene Rat eines juristisch geschulten Beamten, zum Zweck der Außenwirksamkeit einer internen Zuständigkeitsverteilung eine wirksame Bestellungsurkunde gemäß § 9 Abs 2 und 4 VStG zu errichten, ändert nichts am erheblichen Verschulden an einer vom betreffenden Juristen nicht gebilligten, unwirksam bleibenden Urkunde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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