RS UVS Wien 2005/05/17 03/P/34/1637/2005

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Veröffentlicht am 17.05.2005
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Rechtssatz

Eine Bestellungsurkunde nach § 9 Abs 2 und 4 VStG ohne einen eindeutigen Hinweis auf die juristische Person, für deren Unternehmen bzw. räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche hievon eine natürliche Person zum verantwortlichen Beauftragten bestellt werden soll, ist unwirksam, wenn sich die Bestellung zugleich auf von anderen ? physischen oder juristischen - Personen betriebene Unternehmen bzw. Teile einer Unternehmensgruppe beziehen kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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