Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG bezieht sich auf das von der jeweiligen juristischen Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft betriebene Unternehmen, welche(s) daher nicht weiter reichen kann als die Verantwortlichkeit der Vertreter der
juristischen Person etc. gemäß § 9 Abs 1 VStG.